Satzung

SKIZUNFT RÖMERSTEIN

Satzung der Skizunft Römerstein im TSV Böhringen e.v.

nachstehende Satzung wurde am 20.März 2009  durch die ausserordentliche Sitzung der Abteilung Skizunft Römerstein im TSV Böhringen e.v. beschlossen

Satzung 2009 der Skizunft Römerstein im Turn- und Sportverein Böhringen e.V.

Die·Skizunft Römerstein·(im folgenden „SZ“ genannt) ist eine Abteilung des Turn-und Sportvereins Böhringen e.V. (im folgenden „TSVB“ genannt). Für die besonderen, sich aus den Notwendigkeiten und Aufwendungen der Abteilung SZ·ergebenden Verhältnisse hat sie sich eine eigene, die Satzung des TSVB ergänzende Satzung, geschaffen. Die Abteilung·SZ hat eine eigene Kassenführung. Kredit- und Darlehensaufnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Vorstandschaft des Hauptvereins.

 

§ 1

Name und Sitz

  1. Die Abteilung führt den Namen: „Skizunft Römerstein im Turn- und Sportverein Böhringen e.V.“
  2. Der Sitz der Abteilung ist Römerstein-Ortsteil Böhringen

 

§ 2

Zweck der Abteilung

  1. Zweck der Abteilung ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Langlaufsports auf gemeinnütziger Grundlage. Die Gemeinnützigkeit ist durch die Eingliederung in den TSVB gegeben.
  2. Darüber hinaus ist der Zweck der Abteilung und die Verwendung der Einnahmen in § 2 Abs.1 bis 3 in der TSV-Satzung bestimmt.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§4

Verbandsmitgliedschaft

Die SZ ist über den TSVB Mitglied im Württembergischen Landessportbund.

Außerdem ist die SZ über den TSVB Mitglied im Schwäbischen Skiverband

Die Verbandsabgaben trägt der Hauptverein TSVB. 

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Abteilung können alle natürlichen Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft in der SZ setzt jedoch die Mitgliedschaft im TSVB voraus. Ein Antrag auf Mitgliedschaft in der SZ gilt auch als Aufnahmeantrag beim TSVB, sofern dort eine Mitgliedschaft noch nicht besteht.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Personen unter 18 Jahren sind Jungmitglieder, sie haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
  5. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung bei der Abteilungsleitung.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des TSVB, des WLSB, des Schwäbischen Skiverbandes und die Richtlinien der SZ einzuhalten.
  7. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod

b) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Der Skizunft erhebt Mitgliedsbeiträge, zu deren pünktlicher Bezahlung die Mitglieder verpflichtet sind.

Die Höhe und Zusammensetzung der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen.

 

§ 7

Organe der Abteilung

  1. Die Organe der Abteilung sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Abteilungsleiter/in

c) dessen Stellvertreter/in

d) der /die Kassierer/in

e) der /die Schriftführer/in

f) der/die Veranstaltungswart

g) der/die Sportwart

h) weitere Beisitzer die vom Ausschuss bestimmt werden

 

Die Organe werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.

Diese Mitgliederversammlung sollte vor der Hauptversammlung des TSVB stattfinden.

 

§ 8

Abteilungsleiter

  1. Der Abteilungsleiter/in vertritt die SZ nach innen und außen. Er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt im die Verwaltung des Abteilungsvermögens. Er entscheidet in allen Abteilungsangelegenheiten, sofern die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuss vorbehalten ist, deren Beschlüsse er auszuführen hat. Der Abteilungsleiter ist ermächtigt, einzelnen Ausschussmitgliedern Einzelkompetenzen für Ausgaben zu erteilen.
  2. Während seiner Amtsperiode ist er ordentliches Mitglied des Hauptausschusses des TSVB, er hat das Recht, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter mit den gleichen Rechten.

 

§ 9

Ausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus den Organen nach § 7 b -g

2. Der Ausschuss entscheidet über:

a) die Teilnahme an Veranstaltungen, Rennen und Freizeitaktivitäten

b) die Verwendung des Vereinsvermögens, Aufstellung eines Haushaltplanes und dessen Einhaltung, Zuschüsse zu den einzelnen Veranstaltungen usw.

c) Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 10/7)

3. Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

4. Der Ausschuss ist vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter möglichst zweimonatlich einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Einladung hat in der Regel schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

5. Der Kassier ist verantwortlich für die gesamte Kassenführung und die Erstellung des Jahresabschlusses, sowie den vollständigen und rechtzeitigen Eingang der Mitgliedsbeiträge. Zuschussbeantragung Jugendförderung der Gemeinde Römerstein über den TSVB.

6. Der Schriftführer hat von allen Sitzungen des Ausschusses und von den Mitgliederversammlungen je ein Protokoll zu erstellen, sowie die jährlichen Aktivitäten in Kurzform festzuhalten.

7. Der Veranstaltungswart übernimmt die Organisation und Aufgabenverteilung von Veranstaltungen

8. Der Sportwart erstattet Bericht über die Aktivitäten der Aktiven und schlagen vor, welche Rennen besucht werden sollten und wer daran teilnehmen könnte.

9. Im übrigen kann der Ausschuss durch eine Geschäftsordnung die Aufgabengebiete der einzelnen Ausschussmitglieder regeln.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

Der Abteilungsleiter beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt mit Vorlage der Tagesordnung einzuladen.

In der Tagesordnung sind folgende Punkte vorzusehen:

a) Bericht des Abteilungsleiters

b) Bericht des Schriftführers

c) Bericht des Kassiers

d) Bericht des Sportwarts

e) Bericht des Veranstaltungswarts

f) Bericht der Kassenprüfer

g) Entlastung der Organe

h) Wahl der Organe

i) Behandlung von Anträgen, soweit solche vorliegen

j) eventuell Beitragsanpassung, wenn notwendig

k) Verschiedenes

Jedes Mitglied der SZ hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen,

diese müssen dem Abteilungsleiter mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

Durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.

Bei termingerechter Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die gefassten Beschlüsse sind für alle Abteilungsmitglieder bindend.

In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.

Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald die Wahl durch offene Abstimmung von einem Mitglied widersprochen wird

Der Mitgliederversammlung stehen zu:

a) die Wahl des Abteilungsleiters und der Organe

b) die Entlastung dieser Organe

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses

d) Festlegung der Jahresbeiträge

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f) Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn der Abteilungsleiter die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage der Abteilung oder mit Rücksichtnahme auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. Außerdem ist er hierzu verpflichtet, wenn ein dahin gehender Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gestellt wird oder vom Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit gewünscht wird. Die Einberufung hat binnen Monatsfrist zu erfolgen.

Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll mit Anwesenheitsliste zu erstellen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 11

Ordnungsmaßnahmen

Die in der Satzung des TSVB möglichen Ordnungsmaßnahmen gelten auch für die Skizunft.

 

§ 12

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Satzungsänderung angekündigt ist.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 13

Auflösung der Abteilung

1. Die Auflösung der AR kann nur durch 3/4 Stimmenmehrheit in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen und beschlossen werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. (§ 13/1 bleibt bestehen).

3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte der Abteilung abzuwickeln haben. Das vorhandene Abteilungsvemögen fällt in das Eigentum des TSVB zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung.

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 20.03.2009 durch die außerordentliche Mitgliederversammlung der Abteilung Skizunft Römerstein im TSV Böhringen e.V. beschlossen und vom Vorstand des TSV Böhringen e.V. genehmigt.

 

 

Für die Abteilung Skizunft Römerstein im TSV Böhringen

gez. ______________

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Für den Turn- und Sportverein Böhringen

gez. ______________

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